Allgemeine Geschäftsbedingungen cinespot GmbH 2. Teil

...berechtigt, die Differenz beim betreffenen Kunden nachzufordern. Dies gilt vorallem auch für beanstandete Rechnungen nach einer Steuerprüfung.

Wir sind außerdem berechtigt, eine angemessene Fahrtkostenvergütung und Spesen zu berechnen. Diese werden gesondert nach Aufwand und Nachweis in Rechnung gestellt.
Die Rechnung über die beauftragte Leistung wird mit der Auftragsbestätigung erstellt. Zahlungsziele sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ⅔ des Rechnungsbetrages bei Auftragsbestätigung, ⅓ bei Abnahme durch den Kunden. Erst nach vollständiger Zahlung wird das fertige Produkt zum Download auf unseren Server geladen.
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Wegen des uns zustehenden Entgelts haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen, die uns vom Vertragspartner oder von diesem beauftragten Dritten zur Durchführung der Dienstleistung überlassen werden. Dieses Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf Gegenstände, die vom Vertragspartner oder von diesem beauftragten Dritten während unserer Dienstleistung benutzt oder hergestellt werden. Dies gilt insbesondere für während der Dienstleistung von uns belichtete Filme u.ä..
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

§ 8 Leistungszeit
Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bereitstellung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere Genehmigungen, Freigaben, Plänen, sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wie etwa des Eingangs einer vereinbarten Anzahlung. Bringt der Vertragspartner die von Ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig bei oder erfüllt er die Zahlungsbedingungen nicht rechtzeitig, verlängert sich die Leistungsfrist.
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie etwa wetterbedingte oder technisch bedingte Drehausfälle sowie Drehausfälle wegen Nichtverfügbarkeit von Equipment, die außerhalb unserer Macht liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vertragsunternehmen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird von uns dem Vertragspartner in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartner voraus.

§ 9 Verzug
Kommen wir mit der Dienstleistung in Verzug, gewährt der Vertragspartner uns zunächst eine Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Dienstleistung ablehnen wird. Halten wir diese Nachfrist nicht ein, ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Verzug vom Auftraggeber zu vertreten ist.  

 

§ 10 Haftung
Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 11 Produktionsabbruch
Bei höherer Gewalt (Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte u.ä.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen können Vertragspartner und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit oder die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.

§ 12 Abnahme
Das Recht des Vertragspartner, die Abnahme wegen Bestehens geringfügiger Mängel zu verweigern, ist ausgeschlossen. Sofern keine Mängel reklamiert wurden, gilt mit der Präsentation des fertigen Produkts das Produkt als abgenommen.
Der Hinweis, dass das Schweigen des Vertragspartners in diesen Fällen eine Abnahme bedeutet, gilt hiermit als erteilt.
Geht der Vertragspartner ohne Zustimmung des Produzenten in den Produktvertrieb, trägt der Produzent keinerlei Haftung.

§ 13 Geheimhaltungsklausel
Der Produzent unterstellt sich der Sorgfalts-, Schweige- und Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller ihm im Zusammenhang mit dem Produktionsvertrag zur Verfügung gestellten Produkte, Informationen, Daten, Unterlagen und Gegenstände.

§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.  Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Gerichtstand Koblenz am Rhein.

§ 15 Allgemeine Bestimmung
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche den dem wirtschaftlichen Zweck der gültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.